Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Kosten Die Kosten für1.Ziffer einsdie Untersuchungen und Probennahmen gemäß den §§ 4 und 5,die Untersuchungen und Probennahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5,2.Ziffer 2die Anschaffung und den Betrieb der Vektorfallen gemäß § 6 Abs. 1 (Materialkosten; erforderlichenfalls auch Stromkosten),die Ansch... mehr lesen...
Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 515/2006, vorzugehen. Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt ... mehr lesen...
Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anord... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahre... mehr lesen...
Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet, Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (§ 3) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß § 2 Abs. 6 TGG zumindest einma... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß § 3 auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das ... mehr lesen...
Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden. Nach Maßgabe ... mehr lesen...
Allgemeines(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer dem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:1.Ziffer einsamtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landes... mehr lesen...
Anwendungsbereich Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gezüchtet oder gehalten werden. Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 3 Z 17 und 18, § 3 Abs. 2 bis 5, § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 219/2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 17 und 18, Paragraph 3, Absatz 2 bis 5, Pa... mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/61/EG umgesetzt. mehr lesen...
Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Jahresbericht über die Gewinnung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen an Krankenanstalten, Krankenhausblutdepots und Betriebe, die Arzneimittel her... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.(2)Absatz 2,In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nich... mehr lesen...
Die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle in ihrem Bereich im vorangegangenen Jahr aufgetretenen ernsten Zwischenfälle, die die Qualität oder Sicherheit von Blut und B... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Meldepflichtig sind1.Ziffer einsdie verantwortliche Person eines Betriebes, der menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeitet, lagert oder verteilt,2.Ziffer 2der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Blutspendeeinrichtung,3... mehr lesen...
Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß § 2 Abs. 3 und über alle Fehltransfusionen des vorangegangenen Jahres in ihrem Bereich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Meldepflichtig sind1.Ziffer einsder ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt,2.Ziffer 2niedergelassene Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen und3.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine „ernste unerwünschte Reaktion“ ist eine unbeabsichtigte Reaktion beim Spender/bei der Spenderin oder beim Empfänger/bei der Empfängerin im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung oder Transfusion von Blut oder Blutbestandteilen, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine ... mehr lesen...
Diese Verordnung findet Anwendung auf Meldungen ernster unerwünschter Reaktionen oder ernster Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung, Transfusion, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen oder im Zusammenhang mit produktbezogenen Mängeln bei Blut od... mehr lesen...
§ 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2017 tritt mit 15. Februar 2018 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2017, tritt mit 15. Februar 2018 in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2005 S. 32,die Richtlinie 20... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Qualitätssicherung ist ein System einzurichten, das Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen bei nicht konformen Blutbestandteilen und auftretenden Qualitätsproblemen gewährleistet.(2)Absatz 2,Es ist eine routinemäßige Datenauswertung vorzunehmen, um Qualitätsprobleme, die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebe haben ein wirksames Rückrufverfahren einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten und der zu treffenden Maßnahmen einzurichten. Dieses beinhaltet auch die Meldung gemäß § 75d Arzneimittelgesetz und der Hämovigilanz-Verordnung 2007.Betriebe haben ein wirksames... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Informationen, auch über ernste unerwünschte Reaktionen und Zwischenfälle, die darauf schließen lassen, dass fehlerhafte Blutbestandteile bereitgestellt wurden, sind zu dokumentieren und sorgfältig auf Ursachen des Fehlers zu untersuchen. Erforderlichenfalls sind Korrekturmaßn... mehr lesen...
Im Rahmen der für die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette zu führenden Dokumentation muss jeder Spender, jede gewonnene Bluteinheit oder gewonnene Blutbestandteileinheit einschließlich des Datums der Gewinnung und jeder hergestellte Blutbestandteil sowie alle Einrichtungen, an di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aufgaben, die extern durchgeführt werden, sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Auftragnehmer festzulegen. In dieser Vereinbarung sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten jeder Seite hinsichtlich Dauer und Umfang der Aufgaben eindeutig zu definiere... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch ein sicheres und zuverlässiges System ist zu verhindern, dass einzelne Bluteinheiten und Blutbestandteile freigegeben werden, bevor alle festgelegten Anforderungen erfüllt sind.(2)Absatz 2,Jeder Betrieb, der ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung muss nach geeigneten validierten Verfahren erfolgen, die auch Maßnahmen zur Vermeidung des Risikos einer Kontamination und eines Mikrobenbefalls in den gewonnenen Blutbestandteilen beinhalten.(2)Absatz 2,Die Verfahren zur Lagerung und Verteilung von Blut oder Blutb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Während aller Herstellungsstadien sind sämtliche Behälter mit sachdienlichen Angaben über ihre Identität zu kennzeichnen. Ist kein validiertes computergestütztes Zustandskontrollsystem vorhanden, müssen freigegebene und nicht freigegebene Einheiten von Blut und Blutbestandteilen ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Laboruntersuchungsverfahren sind vor der Anwendung zu validieren.(2)Absatz 2,Jede Spende ist entsprechend § 12 der Blutspenderverordnung, BGBl. II Nr. 100/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 188/2005, zu untersuchen.Jede Spende ist entsprechend Paragraph 12, der Blutspenderveror... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist Vorsorge zu treffen, dass Blut und Blutbestandteile nicht durch äußere Einwirkungen nachteilig beeinflusst werden.(2)Absatz 2,Dies hat nach einem Hygieneprogramm zu erfolgen, das im Betrieb aufliegen muss. Die Anweisungen sind so zu gestalten, dass Verunreinigungen von Ausrü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen hat zu gewährleisten, dass die Identität des Spenders nachgeprüft und sicher dokumentiert wird und die Verbindung zwischen Spender und Blut, Blutbestandteilen und Blutproben eindeutig feststeht.(2)Absatz 2,Die bei der Gewi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über Spezifikationen, Verfahren und Aufzeichnungen zu jedem vom Betrieb ausgeführten Arbeitsschritt ist eine Dokumentation einzurichten. Diese Unterlagen müssen klar, deutlich, fehlerfrei und auf dem aktuellen Stand sein.(2)Absatz 2,Werden Daten nicht schriftlich, sondern mit elekt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausrüstung, wie Maschinen und Instrumente, sowie sonstige Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodass eine dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung aller Tätigkei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten einschließlich mobiler Blutspendeeinrichtungen sind so einzurichten und zu warten, dass sie für die auszuführenden Tätigkeiten geeignet sind. Sie müssen die Möglichkeit einer logischen Aufeinanderfolge der Arbeitsschritte bieten, um das Fehlerrisiko zu minimieren... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jeder Betrieb, der ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeitet, lagert oder verteilt, muss ununterbrochen über eine verantwortliche Person verfügen, die dafür verantwortlich ist, dass die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung gemäß den Vorschrif... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betriebe müssen über qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, um die mit der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen einschließlich der Durchführung von Laboruntersuchungen zusammenhängenden Tätigkeiten und gegebenenfalls um die mit der Verarbeitung, Lagerung oder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Qualitätssicherung umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen einschließlich der notwendigen Untersuchung des Spenders und Laboruntersuchung des Blutes der Spender sowie gegebenenfalls die erforderlichen Qualitätskontrollen im Zusamme... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Qualitätssystem von Betrieben umfasst die Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Verfahren, Prozesse und Ressourcen zur Durchführung des Qualitätsmanagements. Qualitätsmanagement bedeutet alle koordinierten Tätigkeiten zur Leitung und Kontrolle des Betriebes in Bezug auf ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Blutspendeeinrichtungen gemäß § 5 Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 44, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/2005 und BGBl. I Nr. 6/2007, einschließlich mobiler Blutspendeeinrichtungen; weiters auf Betr... mehr lesen...
Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeit... mehr lesen...
Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis. mehr lesen...
Handlungsleitlinien(1)Absatz eins,Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (§ 160 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) vorzugehen.Die selbständig tätige Betreuungskraft ist ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/r gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art stehen, gilt an Stelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und des Arbei... mehr lesen...
Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten(1)Absatz eins,Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, mit Ausnahme der §§ 5 un... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Nr.Bezeichnung der GegenständePosition der Kombinierten Nomenklatur1.Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung2618 00 002.Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung2619 003.Schlacken, Aschen und Rückstände... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.(2)Absatz 2,§ 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 in der Fas... mehr lesen...
Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Das... mehr lesen...
Es handelt sich um folgende Umsätze:1.Ziffer einsDie Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.2.Ziffer 2Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegens... mehr lesen...
Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Bei den im Paragraph 2, angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der l... mehr lesen...
1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse,a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...
Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch sechzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes i... mehr lesen...
Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007 in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Mai 2007 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung ... mehr lesen...
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2007 werden durch den Stellenplan 2007 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen,Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2007 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...
Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße A... mehr lesen...
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/5... mehr lesen...
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei Voranschlagsansät... mehr lesen...
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2007 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (... mehr lesen...
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2007 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage B als PDF dokumentiert)Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 490/2001 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage B zu § 5 Abs. 3 werden die Bezeichnungen „S“ durch „EURO“ ersetzt.“.)Die Novellierungsanweisung der ... mehr lesen...
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 549/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft; er ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Vero... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Verbindung mit § 23 Abs. 4c WGG unter Bedachtnahme auf § 15a WGG kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.Bei einer Fixpreisermittlung gemäß Paragraph 15 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nachDie Untergrenze des Fixpreises gemäß Paragraph 15 a, WGG bestimmt sich nach1.Ziffer einsdem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglicha)Litera aeiner Abge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß § 15a WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in § 7b festgelegten Rahmens zu halten.Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß Paragraph 15 a, WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in Paragraph 7 b, festgelegten Rahmens zu h... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen stehen.(2)Absatz 2,Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnu... mehr lesen...
Sofern nicht andere zwingende Regelungen über eine Mindestanzahl von Anboten anzuwenden sind, sind vor der Vergabe von Aufträgen mindestens drei Angebote von grundsätzlich nicht verbundenen Unternehmen (Personen) im Sinn des § 266 Z 5 UGB einzuholen, die zueinander im Wettbewerb stehen. Diese Ver... mehr lesen...
Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß § 23 Abs. 1a WGG, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung insbesondere Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, WGG, die im... mehr lesen...
Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.(2)Absatz 2,Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die Summe der g... mehr lesen...
Der Sachaufwand einer Bauvereinigung ist auf die notwendigen Erfordernisse zu beschränken. Bei Anschaffungen größeren Umfanges, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, und bei Vornahme baulicher Maßnahmen mit erheblichem finanziellem Aufwand, sind mehrere Anbote einzuholen. Die An... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nicht unter genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 9a Abs. 2 bis 3 WGG fallenNicht unter genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 WGG fallen1.Ziffer einsRechtsgeschäfte, die innere Organisationsangelegenheiten der Bauvereinigung regeln, ins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Organwalter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einer Bauvereinigung haben über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen. Es dürfen keine Zweifel an ihrer persönlichen Aufrichtigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und Unvoreingenommenheit sowie fachlichen Eignung besteh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung (Vorstand) einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat einen jährlichen Corporate Governance-Bericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat dem Revisionsverband zu übermitteln. Neben den wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Offenlegung von Treuh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 kann anstelle eines Bezugsbestandteils in Entsprechung zur Verwendungszulage, eine pauschale Überstundenabgeltung bis zu einem Höchstausmaß von monatlich 50 Stunden berücksichtigt werde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung ist insbesondere als ordnungsmäßig anzusehen, wenn die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Angestellten von Bauvereinigungen und die für Dienstbezüge, Reisegebühren und Ruhegenüsse oder Entschädigungen aufzuwendenden ... mehr lesen...
Wie aufgrund des § 23 Abs. 1 WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergeb... mehr lesen...
In den gemäß § 23 Abs. 4d WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß § 14a Abs. 2 Z 7 WGG ergeben würden. In den gemäß Paragraph 23... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 10, Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antrag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grund... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.(2)Absatz 2,Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.Meldungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2... mehr lesen...
Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:Darlehen mit der Darlehenssumme;Kredite mit der Kreditsumme;Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ihrem Nominalwert;Geschäfte gemäß Anhang römisch ein... mehr lesen...
Meldung der Gruppeninternen Transaktionen Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Eine gruppenint... mehr lesen...
Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen: Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:1.Ziffer einsDie aggregierte Höhe der gewichteten Kre... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 103q Z 4 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt... mehr lesen...
Meldung der Kreditrisikokonzentration(1)Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.Eine Kred... mehr lesen...
Meldepflicht, Übermittlung(1)Absatz eins,Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsic... mehr lesen...
1 Kontinuierliche Messungena)Litera aDie Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Em... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ber... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 7 einschließlich der einmaligen Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins sind in einem Messbericht gemäß der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat1.Ziffer einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,kontinuierliche Messunge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, sowei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß § 2 Z 1 lit. c, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffg... mehr lesen...
Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Ofenanlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Korrekturstoffe überschritten ... mehr lesen...
Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzent... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer einsAnlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:a)Litera aTransport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,b)Li... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgab... mehr lesen...
(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage H als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage G1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage G1 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Anl. 4/3d_u._5_3d VERA-V seit 29.09.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4/3b_u._5_3b VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4/3a_u._5_3a VERA-V seit 30.12.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2/3d_u._3_3d VERA-V seit 19.02.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2/3c_u._3_3c VERA-V seit 29.09.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2/3b_u._3_3b VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2/3a_u._3_3a VERA-V seit 30.12.2015 weggefallen. mehr lesen...
(Anm.: Anlage A3g als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A3g als PDF dokumentiert) mehr lesen...
A. UGB-Meldung GrundgeschäfteSicherungsderivate2Stille Reserven (+) /Stille Lasten (-)BuchwertBeizulegender Zeitwert gemäß § 189a Z 4 UGB1Beizulegender Zeitwert gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 4, UGB1Absicherungen von Wertänderungen3Absicherung zukünftiger Zahlungsströme und erwarteter Transaktione... mehr lesen...
(Anm.: Anlage A1d als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A1d als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage A1c als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A1c als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A1a als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Pa... mehr lesen...
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:1.Ziffer einssoweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bu... mehr lesen...
Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.(2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundeleg... mehr lesen...
Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/4... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.Auf verantwortlich... mehr lesen...
Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß... mehr lesen...
Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG geltenden Meldepflichten... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jede... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofernVerantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis ... mehr lesen...
Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht kom... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und... mehr lesen...
Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 3... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) N... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, späteste... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/... mehr lesen...
Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.(2)Absatz 2,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:1.Ziffer einsAnlage A1a;(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. ... mehr lesen...