§ 10a VERA-V

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2023 bis 31.12.9999

Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3eREMBM und F3fREMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG entsprechend den Anlagen F3eREMBM und F3fREMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.

Stand vor dem 16.03.2023

In Kraft vom 15.10.2021 bis 16.03.2023

Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3eREMBM und F3fREMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG entsprechend den Anlagen F3eREMBM und F3fREMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten