§ 10a VERA-V

VERA-V - Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.

In Kraft seit 17.03.2023 bis 31.12.9999
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