§ 14b VERA-V Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534

VERA-V - Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, 7, 13, oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die gemäß Artikel 11, Absatz 4, oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
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