Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, 7, 13, oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die gemäß Artikel 11, Absatz 4, oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14b VERA-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14b VERA-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14b VERA-V