Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)
(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den AnlagenREMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
(3)Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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