§ 11 VERA-V

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)

  1. (1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 17.03.2023 bis 30.06.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)

  1. (1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

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