Gesamte Rechtsvorschrift VERA-V

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

VERA-V
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 VERA-V Vermögensausweis


  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage A1a;
    (Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, gemäß Paragraph 17, Absatz 14, außer Kraft getreten)
    1. 3.Ziffer 3Anlage A1c;
    2. 4.Ziffer 4Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt;
    3. 5.Ziffer 5Anlage A1e.
  2. (2)Absatz 2,Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz eins, BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

§ 2 VERA-V


  1. (1)Absatz eins,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.

§ 3 VERA-V Erfolgsausweis


  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

§ 4 VERA-V


Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 5 VERA-V Risikoausweis


  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021,)
    1. 3.Ziffer 3Anlage REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR, wobei hievon abweichend
      1. a)Litera akleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,
      2. b)Litera bKreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß § 39b Abs. 1 und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß Paragraph 39 b, Absatz eins und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,
      3. c)Litera cKreditinstitute mit insgesamt weniger als 250, aber zumindest 50 Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP nur die Zeile 0050 melden,
      4. d)Litera dKreditinstitute mit insgesamt weniger als 50 Mitarbeitern die Anlage REMGAP nicht melden, sowie
      5. e)Litera eKreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder die gemäß § 30a BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind oder die gemäß Paragraph 30 a, BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß Paragraph 10 a, für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.
    2. 4.Ziffer 4Anlage A3g, wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung
      1. a)Litera aeiner Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,einer Bankdienstleistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a und Ziffer 21, BWG,
      2. b)Litera beiner Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,einer Wertpapierdienstleistung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
      3. d)Litera deines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,eines Zahlungsdienstes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,,
      4. e)Litera eder Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,der Ausstellung von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
      an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 328)
  2. (2)Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

§ 6 VERA-V


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)

  1. (2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
  2. (3)Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

§ 6b VERA-V Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene


  1. (1)Absatz eins,Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen ist;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  2. (2)Absatz 2,Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.Bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

§ 6c VERA-V (weggefallen)


§ 6c VERA-V seit 12.05.2023 weggefallen.

§ 7 VERA-V Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis


  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

§ 8 VERA-V


Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

§ 9 VERA-V (weggefallen)


§ 9 VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen.

§ 10 VERA-V


  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraphen 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 und 8 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.Wird die in Absatz eins, normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß Paragraphen 7 und 8 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

§ 10a VERA-V


Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.

§ 10b VERA-V


  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofernVerantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist,
    2. 2.Ziffer 2die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2023 5 Milliarden Euro überstieg und
    3. 3.Ziffer 3§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.Paragraph 59 a, BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2,Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
  3. (3)Absatz 3,Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf den Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, anzuwenden ist.

§ 10c VERA-V Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene


  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, ist:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

§ 10d VERA-V (weggefallen)


§ 10d VERA-V seit 12.05.2023 weggefallen.

§ 11 VERA-V


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)

  1. (2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
  2. (3)Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

§ 11a VERA-V Kreditinstitute-Verbund


Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.

§ 12 VERA-V Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute


  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

§ 13 VERA-V (weggefallen)


§ 13 VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen.

§ 14 VERA-V


Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

§ 14a VERA-V Ausnahmen von der Meldung


  1. (1)Absatz eins,Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.Auf verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG sind die Paragraphen 7, 8, 12 und 14 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG der Meldeverpflichtung gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.
  2. (2)Absatz 2,Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden:Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2,) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4,) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden:
    1. 1.Ziffer einsden Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3),den Vermögensausweis Anlage A1c (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
    (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 144/2024)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)
    1. 3.Ziffer 3sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Art. 7, Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/534sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Artikel 7,, Artikel 13, oder Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/534
      1. a)Litera anicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,
      2. b)Litera bbesteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.
      Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch fünf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a, oder Ziffer 21, BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

§ 14b VERA-V Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534


  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, 7, 13, oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die gemäß Artikel 11, Absatz 4, oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

§ 14c VERA-V Meldungen zum Zinsrisiko für bestimmte Nicht-CRR-Kreditinstitute


Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Artikel 20 a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Artikel 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

§ 15 VERA-V Meldetechnische Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

§ 16 VERA-V


Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

§ 16a VERA-V Verweise


Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einssoweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025, anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/855, ABl. Nr. L 2024/855 vom 24.04.2024;soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/855, ABl. Nr. L 2024/855 vom 24.04.2024;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82;
  5. 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62;
  6. 6.Ziffer 6soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1678, ABl. Nr. L 216 vom 01.09.2023 S. 93;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2015 Seite 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1678, Amtsblatt Nummer L 216 vom 01.09.2023 Seite 93;
  7. 7.Ziffer 7soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden;
  8. 8.Ziffer 8soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
  9. 9.Ziffer 9soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, anzuwenden;
  10. 10.Ziffer 10soweit auf Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024, anzuwenden;
  11. 11.Ziffer 11soweit auf Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023, anzuwenden;
  12. 12.Ziffer 12soweit auf Bestimmungen des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, anzuwenden;
  13. 13.Ziffer 13soweit auf Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020, anzuwenden;
  14. 14.Ziffer 14soweit auf Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, anzuwenden;
  15. 15.Ziffer 15soweit auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, anzuwenden.

§ 17 VERA-V Übergangs- und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 7 bis 14, ausgenommen § 9 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 10, und § 13 Abs. 1 Z 3 sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Paragraphen 7 bis 14, ausgenommen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10,, und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, BGBl. II Nr. 211/2002, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, BGBl. II Nr. 212/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre beziehen, treten die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für vollkonsolidierte Kreditinstitute im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2002,, und die Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2002,, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Unbeschadet ihrer Anwendung auf Meldungen, die sich auf das Kalenderjahr 2006 beziehen, tritt die 2. Quartalsberichtsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2001,, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.Die Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010, sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,§ 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,§ 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2011, sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,§ 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.Paragraph 11 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2012, ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,§ 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2012, treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§ 9 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1a, A2, A3d, B1, B3d, C1, C3d, D3d und E3d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2014, sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10,§ 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11,Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12,Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.Die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2014, treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft. Die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2015 anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13,§ 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 1 Abs. 1, § 2 sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 1 und 3, § 13 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 14 a, samt Überschrift tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, sowie die Anlagen A1a und A1c treten mit 31. März 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2016 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Anlagen A3a, B3a, B3c und D3a treten mit Ablauf des 30. Dezember 2015 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, sowie die Anlagen A3d, B3d und D3d treten mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14,§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von § 2 Abs. 2 gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. § 2 Abs. 1 tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, samt Überschrift und Paragraph 16, sowie die Anlagen A1c, A1d, A3b, A3c, A3e, A3f, B3b, C3b, D3b und E3b treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz 2, sowie die Anlage A1d sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden, wobei für die erstmalige Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, gilt, dass die Meldeperiode den 18. September 2016 bis 31. Dezember 2016 umfasst und die Meldung spätestens bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2017 zu übermitteln ist. Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 31. März 2017 in Kraft. Die Anlagen A1a und B1 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf den Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Anlage A1b treten mit Ablauf des 30. März 2017 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15,§ 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2017, treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  16. (16)Absatz 16,§ 2, § 4, § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10b und § 11 Abs. 3 sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6,, Paragraph 10 b und Paragraph 11, Absatz 3, sowie die Anlage A1a und die Anlage G1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2017, treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden.
  17. (17)Absatz 17,Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlagen A1a, A3f und F3f in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  18. (18)Absatz 18,§ 6a samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß § 6a Abs. 1 sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.Paragraph 6 a, samt Überschrift sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Meldungen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, sind erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2020 zu erstatten.
  19. (19)Absatz 19,§ 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b samt Überschrift, § 10b, § 10c samt Überschrift, § 11, § 15 Abs. 1 sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 5 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. § 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß §§ 6c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 10 b,, Paragraph 10 c, samt Überschrift, Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz eins, sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 6, Absatz 5, treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. Paragraph 6 c, samt Überschrift und Paragraph 10 d, samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß Paragraphen 6 c und 10 d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.
  20. (20)Absatz 20,§ 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 14 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.
  21. (21)Absatz 21,§ 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz (Anm. 1), § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 b, Absatz eins,, Paragraph 14 a, Absatz 2, letzter Satz Anmerkung eins, ), Paragraph 14 b, Absatz eins,, Paragraph 16 a, samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021, treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, Absatz eins,, Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10 c, Absatz eins und 2, Paragraph 10 d, Absatz eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  22. (22)Absatz 22,§ 6a Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 16a Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7, Paragraph 16 a, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 17, Absatz 19, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. (23)Absatz 23,§ 6a Abs. 2 Z 1 lit. c sublit. bb, 6a Abs. 2 Z 1a, 5 bis 7 und 12 bis 14, § 16a Z 6 und 7 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Abweichend von § 6a Abs. 1 und 4 istParagraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, b, b,, 6a Absatz 2, Ziffer eins a, 5 bis 7 und 12 bis 14, Paragraph 16 a, Ziffer 6 und 7 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Abweichend von Paragraph 6 a, Absatz eins und 4 ist
    1. 1.Ziffer einsfür den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 mit Stichtag 30. September 2022 sowie
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 mit Stichtag 31. Dezember 2022
    eine Meldung gemäß § 6a Abs. 1 zu erstatten. Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ist keine über Z 1 und 2 hinausgehende halbjährliche Meldung zu erstatten.eine Meldung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, zu erstatten. Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ist keine über Ziffer eins und 2 hinausgehende halbjährliche Meldung zu erstatten.
  24. (24)Absatz 24,Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. März 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2023 anzuwenden. Die Anlagen A3b, B3b und C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit 30. Juni 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2023 anzuwenden. Die Anlage A1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 2, § 10a und § 11 Abs. 2 sowie die Anlagen REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf nach diesem Datum zu erstattende Meldungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Meldungen aufgrund dieser Bestimmungen im Kalenderjahr 2023 jedenfalls bis zum 31. August 2023 erstattet werden können. Der Risikoausweis ist erstmals für im Kalenderjahr 2023 zu erstattende Meldungen entsprechend den Anlagen REMBM, REMHE und REMHR und erstmals für im Kalenderjahr 2024 zu erstattende Meldungen entsprechend der Anlage REMGAP zu gliedern. § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 außer Kraft. § 6c und § 10d sowie die Anlagen J1 und J2 treten mit Ablauf des 12. Mai 2023 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden.Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, tritt mit 31. März 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2023 anzuwenden. Die Anlagen A3b, B3b und C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, treten mit 30. Juni 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2023 anzuwenden. Die Anlage A1c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, Absatz 2, sowie die Anlagen REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf nach diesem Datum zu erstattende Meldungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Meldungen aufgrund dieser Bestimmungen im Kalenderjahr 2023 jedenfalls bis zum 31. August 2023 erstattet werden können. Der Risikoausweis ist erstmals für im Kalenderjahr 2023 zu erstattende Meldungen entsprechend den Anlagen REMBM, REMHE und REMHR und erstmals für im Kalenderjahr 2024 zu erstattende Meldungen entsprechend der Anlage REMGAP zu gliedern. Paragraph 9, Absatz 3, sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, außer Kraft. Paragraph 6 c und Paragraph 10 d, sowie die Anlagen J1 und J2 treten mit Ablauf des 12. Mai 2023 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden.
  25. (25)Absatz 25,§ 6a Abs. 2 Z 14 und 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. Für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März 2023 sowie für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 sind dazu getrennte Meldungen jeweils bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2023 zu erstatten. Meldungen sind erstmals für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 gemäß § 6a sowie gemäß der Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 zu erstatten.Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März 2023 sowie für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 sind dazu getrennte Meldungen jeweils bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem 30. Juni 2023 zu erstatten. Meldungen sind erstmals für den Berichtszeitraum 1. April bis 30. Juni 2023 gemäß Paragraph 6 a, sowie gemäß der Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2023, zu erstatten.
  26. (26)Absatz 26,§ 10 Abs. 1 und 2, § 14, § 14a Abs. 1, § 14c samt Überschrift und § 16a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum 3. Quartal 2024 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 und § 14a Abs. 2 Z 2 sowie die Anlagen A3b, B3b und C3b sowie D3b und E3b treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum 2. Quartal 2024 anzuwenden. § 10b Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Datum zu erstattende Meldungen anzuwenden. § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zu diesem Meldestichtag anzuwenden. Anlage I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Geschäftsjahr 2024 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 c, samt Überschrift und Paragraph 16 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum 3. Quartal 2024 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Anlagen A3b, B3b und C3b sowie D3b und E3b treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum 2. Quartal 2024 anzuwenden. Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Datum zu erstattende Meldungen anzuwenden. Paragraph 14 b, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zu diesem Meldestichtag anzuwenden. Anlage I2b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Geschäftsjahr 2024 anzuwenden.
  27. (27)Absatz 27,§ 6a, § 16a Z 1, 2 und 7 bis 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2025 anzuwenden. § 6a sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2025 anzuwenden. Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2025 tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.Paragraph 6 a,, Paragraph 16 a, Ziffer eins, 2 und 7 bis 15 sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2025 anzuwenden. Paragraph 6 a, sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2025 anzuwenden. Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.
  28. (28)Absatz 28,§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 16a Z 1, 2, 7, 14 und 15 sowie die Anlage A1e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2026 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 16 a, Ziffer eins, 2, 7, 14 und 15 sowie die Anlage A1e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2026 anzuwenden.

(__________________

Anm. 1: richtig wäre „§ 15 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz“)Anmerkung eins, : richtig wäre „§ 15 Absatz 2, vorletzter und letzter Satz“)

Anlage

Anl. 1/1a VERA-V


(Anm.: Anlage A1a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A1a als PDF dokumentiert)

Anl. 1/1b VERA-V (weggefallen)


Anl. 1/1b VERA-V seit 30.03.2017 weggefallen.

Anl. 1/1c VERA-V


(Anm.: Anlage A1c als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A1c als PDF dokumentiert)

Anl. 1/1d VERA-V


(Anm.: Anlage A1d als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A1d als PDF dokumentiert)

Anl. 1/1e VERA-V


A. UGB-Meldung

 

Grundgeschäfte

Sicherungsderivate2

Stille Reserven (+) /Stille Lasten (-)

Buchwert

Beizulegender Zeitwert gemäß § 189a Z 4 UGB1Beizulegender Zeitwert gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 4, UGB1

Absicherungen von Wertänderungen3

Absicherung zukünftiger Zahlungsströme und erwarteter Transaktionen4

Beizulegender Zeitwert abzüglich etwaiger Drohverlust-rückstellungen (+/-)

Aktiva

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind

 

5

 

 

xxx

Forderungen an Kreditinstitute

 

5

 

 

xxx

Forderungen an Kunden

 

5

 

 

xxx

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

 

5

 

 

xxx

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

 

5

 

 

xxx

Beteiligungen

 

5

 

 

xxx

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

5

 

 

xxx

Grundstücke und Gebäude

 

5

 

xxx

xxx

Gruppen-Hedge zur Absicherung von Wertänderungen der Aktivseite

xxx

xxx

xxx

 

xxx

Absicherung zukünftig erwarteter Zahlungsströme

xxx

xxx

xxx

xxx

 

Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer zum Stichtag

 

 

 

xxx

xxx

Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, nicht zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer, aber handelbar

 

 

 

xxx

xxx

Passiva

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 

 

5

 

 

xxx

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 

 

5

 

 

xxx

Verbriefte Verbindlichkeiten 

 

5

 

 

xxx

Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen

 

 

 

xxx

xxx

Gruppen-Hedge zur Absicherung von Wertänderungen der Passivseite

xxx

xxx

xxx

 

xxx

Absicherung zukünftig erwarteter Zahlungsströme

xxx

xxx

xxx

xxx

 

Sonstige Informationen

Macro-Hedge

xxx

xxx

xxx

 

xxx

1 Angabe inklusive allfälliger Zinsabgrenzungen.

Anl. 1/3a VERA-V (weggefallen)


Anl. 1/3a VERA-V seit 30.12.2015 weggefallen.

Anl. 1/3b VERA-V (weggefallen)


Anl. 1/3b VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen.

Anl. 1/3c VERA-V (weggefallen)


Anl. 1/3c VERA-V seit 30.09.2021 weggefallen.

Anl. 1/3d VERA-V (weggefallen)


Anl. 1/3d VERA-V seit 29.09.2016 weggefallen.

Anl. 1/3e VERA-V (weggefallen)


Anl. 1/3e VERA-V seit 16.03.2023 weggefallen.

Anl. 1/3f VERA-V (weggefallen)


Anl. 1/3f VERA-V seit 16.03.2023 weggefallen.

Anl. 1/3g VERA-V


(Anm.: Anlage A3g als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A3g als PDF dokumentiert)

Anl. 2/3a_u._3_3a VERA-V (weggefallen)


Anl. 2/3a_u._3_3a VERA-V seit 30.12.2015 weggefallen.

Anl. 2/3b_u._3_3b VERA-V (weggefallen)


Anl. 2/3b_u._3_3b VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen.

Anl. 2/3c_u._3_3c VERA-V (weggefallen)


Anl. 2/3c_u._3_3c VERA-V seit 29.09.2016 weggefallen.

Anl. 2/3d_u._3_3d VERA-V (weggefallen)


Anl. 2/3d_u._3_3d VERA-V seit 19.02.2014 weggefallen.

Anl. 3/1 VERA-V (weggefallen)


Anl. 3/1 VERA-V seit 30.06.2014 weggefallen.

Anl. 4/3a_u._5_3a VERA-V (weggefallen)


Anl. 4/3a_u._5_3a VERA-V seit 30.12.2015 weggefallen.

Anl. 4/3b_u._5_3b VERA-V (weggefallen)


Anl. 4/3b_u._5_3b VERA-V seit 30.06.2024 weggefallen.

Anl. 4/3d_u._5_3d VERA-V (weggefallen)


Anl. 4/3d_u._5_3d VERA-V seit 29.09.2016 weggefallen.

Anl. 5/1 VERA-V (weggefallen)


Anl. 5/1 VERA-V seit 30.06.2014 weggefallen.

Anl. 6/3e VERA-V (weggefallen)


Anl. 6/3e VERA-V seit 16.03.2023 weggefallen.

Anl. 6/3f VERA-V (weggefallen)


Anl. 6/3f VERA-V seit 16.03.2023 weggefallen.

Anl. 7/1 VERA-V


(Anm.: Anlage G1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage G1 als PDF dokumentiert)

Anl. 8 VERA-V Private Wohnimmobilienfinanzierung


(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage H als PDF dokumentiert)

Anl. 10/1 VERA-V (weggefallen)


Anl. 10/1 VERA-V seit 12.05.2023 weggefallen.

Anl. 10/2 VERA-V (weggefallen)


Anl. 10/2 VERA-V seit 12.05.2023 weggefallen.

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