§ 14a VERA-V Ausnahmen von der Meldung

VERA-V - Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.Auf verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG sind die Paragraphen 7, 8, 12 und 14 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG der Meldeverpflichtung gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.
  2. (2)Absatz 2,Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden:Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2,) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4,) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden:
    1. 1.Ziffer einsden Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3),den Vermögensausweis Anlage A1c (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
    (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 144/2024)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)
    1. 3.Ziffer 3sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Art. 7, Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/534sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Artikel 7,, Artikel 13, oder Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/534
      1. a)Litera anicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,
      2. b)Litera bbesteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.
      Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch fünf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a, oder Ziffer 21, BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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