Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
In Kraft seit 15.10.2021 bis 31.12.9999
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