§ 12 VERA-V Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Übergeordnete KreditinstituteVerantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.Übergeordnete KreditinstituteVerantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Stand vor dem 14.10.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 14.10.2021
  1. (1)Absatz eins,Übergeordnete KreditinstituteVerantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.Übergeordnete KreditinstituteVerantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten