Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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