§ 16 VERA-V

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

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