Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Artikel 20 a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Artikel 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
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