§ 7 VERA-V Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

VERA-V - Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend den Anlagen A1e und B1 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 VERA-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 VERA-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 VERA-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 VERA-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 VERA-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6c VERA-V
§ 8 VERA-V