Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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