Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
4.Ziffer 4Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt;
5.Ziffer 5Anlage A1e.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz eins, BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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