Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)
(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den AnlagenREMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der AnlageREMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der AnlageREMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
(3)Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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