§ 10 VERA-V

VERA-V - Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß §§ 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraphen 7 und 8 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird und wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Wird die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß §§ 7 und 8 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.Wird die in Absatz eins, normierte Grenze überschritten, so hat die Übermittlung des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises gemäß Paragraphen 7 und 8 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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