§ 7 VERA-V Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend derden AnlageAnlagen A1e und B1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlageden Anlagen A1e und B1 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 15.10.2021 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend derden AnlageAnlagen A1e und B1 zu gliedern.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlageden Anlagen A1e und B1 zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

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