§ 14b VERA-V Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, 7, 13, oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtagden Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die gemäß Artikel 11, Absatz 4, oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtagden Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

Stand vor dem 30.12.2024

In Kraft vom 30.12.2021 bis 30.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Kreditinstitute, die gemäß Art. 6, 7, 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, 7, 13, oder 14 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen nach den Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die gemäß Art. 11 Abs. 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtagden Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die gemäß Artikel 11, Absatz 4, oder 6 der Verordnung (EU) 2015/534 zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind, haben diese Meldungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtagden Meldestichtagen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

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