§ 9 BTÜ-V Vorgangsweise nach Feststellung von Hinweisen auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren

Bluetongue-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2007 bis 31.12.9999

Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren. Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2007 bis 31.12.9999

Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren. Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.

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