§ 2 TGG Verordnungen und behördliche Überwachung

TGG - Tiergesundheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

Untersuchungsprogramme,

2.

veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,

3.

Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,

4.

Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen und

5.

sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind

1.

unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,

2.

unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,

3.

entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und

4.

gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften

zu erlassen.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über

1.

die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,

2.

den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,

3.

die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,

4.

die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,

5.

die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,

6.

die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,

7.

die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,

8.

die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,

9.

die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,

10.

die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,

11.

die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,

12.

die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,

13.

veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,

14.

die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und

15.

Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte

festgelegt werden.

(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß

1.

den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und

2.

den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und

3.

alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.

(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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