Gesamte Rechtsvorschrift TGG

Tiergesundheitsgesetz

TGG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.06.2018

1. HAUPTSTÜCK - Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen

§ 1 TGG Anwendungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

§ 2 TGG Verordnungen und behördliche Überwachung


(1) Der Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:

1.

Untersuchungsprogramme,

2.

veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,

3.

Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,

4.

Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen und

5.

sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind

1.

unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,

2.

unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,

3.

entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und

4.

gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften

zu erlassen.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über

1.

die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,

2.

den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,

3.

die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,

4.

die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,

5.

die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,

6.

die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,

7.

die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,

8.

die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,

9.

die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,

10.

die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,

11.

die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,

12.

die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,

13.

veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,

14.

die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und

15.

Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte

festgelegt werden.

(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß

1.

den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und

2.

den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und

3.

alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.

(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.

§ 3 TGG Registrierung und Zulassung von Betrieben


(1) Der Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.

(2) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.

(3) Zugelassene Betriebe sind gemäß § 2 Abs. 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.

(4) Zulassungen gemäß Abs. 2 und Entziehungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 4 TGG Exportberechtigung


(1) Der Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.

(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.

(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

§ 5 TGG Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr


(1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;

2.

es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;

3.

die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.

(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.

(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

§ 6 TGG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:

1.

das Tierseuchengesetz (TSG),

2.

die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,

3.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,

4.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,

5.

das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

6.

das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

7.

das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,

8.

das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,

9.

das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,

10.

das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,

11.

das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und

(Anm.: Z 12 gegenstandslos).

(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG.

(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

§ 7 TGG Untersuchungskosten


(1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

1.

einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder

2.

den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.

§ 7a TGG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(3) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

2. HAUPTSTÜCK - Entschädigung

1. Abschnitt - Entschädigungsanspruch

§ 8 TGG Entschädigungsanspruch


(1) Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in § 6 Abs. 1 genannten Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht:

1.

für den Verlust von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), wenn diese

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet (bei Bruteiern, Embryonen und Samen inaktiviert) beziehungsweise geschlachtet wurden oder

b)

nach Anordnung der Tötung beziehungsweise Schlachtung verendet sind oder

c)

durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 verendet sind;

2.

für den Verlust von Gegenständen, wenn diese im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Bei Tieren (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), die nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind, ist bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages von den nach Abs. 1 festgestellten 75% des Tierwertes noch der jeweilige Fleischwert abzuziehen. Der Fleischwert ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Schätzung zu bestimmen. Wenn der Wert des Tieres von einer Schätzungskommission festgestellt wird, ist auch der Fleischwert von dieser zu schätzen. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer oder gleich 75% des Tierwertes ist.

(3) Unter „Fleischwert” im Sinne des Abs. 2 fällt auch ein allfälliger Wert von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1.

(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von 75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem – sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind – der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1) – abzuziehen ist.

§ 10 findet diesfalls keine Anwendung.

(4) Ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 besteht nur für Vermögensnachteile, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entstanden sind.

(5) Für die Wertermittlung bei der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung maßgeblich.

§ 9 TGG Bezugsberechtigter


Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist – derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.

2. Abschnitt - Wertermittlung

§ 10 TGG Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel


Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.

§ 11 TGG Andere Tierarten


Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

§ 12 TGG Gegenstände


(1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

3. Abschnitt - Entfall der Entschädigung

§ 13 TGG Entfall der Entschädigung


Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

4. Abschnitt - Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

§ 14 TGG Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren


(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

3. HAUPTSTÜCK - Straf- und Schlußbestimmungen

§ 15 TGG Strafbestimmungen


Wer

1.

als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oder

2.

als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder

3.

als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder

4.

als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder

5.

Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder

6.

als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder

7.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

§ 16 TGG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 TGG Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(1a) § 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 8 Abs. 3a) tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(1c) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1d) Der § 7a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 18 TGG Kundmachung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ oder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

§ 19 TGG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

1.

dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und

2.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren und

3.

dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 und

4.

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere.