§ 8 TGG Entschädigungsanspruch

TGG - Tiergesundheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in § 6 Abs. 1 genannten Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht:

1.

für den Verlust von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), wenn diese

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet (bei Bruteiern, Embryonen und Samen inaktiviert) beziehungsweise geschlachtet wurden oder

b)

nach Anordnung der Tötung beziehungsweise Schlachtung verendet sind oder

c)

durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 verendet sind;

2.

für den Verlust von Gegenständen, wenn diese im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Bei Tieren (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), die nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind, ist bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages von den nach Abs. 1 festgestellten 75% des Tierwertes noch der jeweilige Fleischwert abzuziehen. Der Fleischwert ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Schätzung zu bestimmen. Wenn der Wert des Tieres von einer Schätzungskommission festgestellt wird, ist auch der Fleischwert von dieser zu schätzen. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer oder gleich 75% des Tierwertes ist.

(3) Unter „Fleischwert” im Sinne des Abs. 2 fällt auch ein allfälliger Wert von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1.

(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von 75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem – sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind – der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1) – abzuziehen ist.

§ 10 findet diesfalls keine Anwendung.

(4) Ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 besteht nur für Vermögensnachteile, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entstanden sind.

(5) Für die Wertermittlung bei der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung maßgeblich.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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