§ 10 TGG Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel

TGG - Tiergesundheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 TGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 TGG
§ 11 TGG