Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit
1. | dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und | |||||||||
2. | dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren und | |||||||||
3. | dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 und | |||||||||
4. | dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere. |
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