§ 1 TGG Anwendungsbereich

TGG - Tiergesundheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

In Kraft seit 21.01.2006 bis 31.12.9999
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