§ 1 TGG Anwendungsbereich

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die wedernicht vom Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, noch vom FleischuntersuchungsgesetzLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. Nr. 522/1982BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.10.1999 bis 20.01.2006

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die wedernicht vom Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, noch vom FleischuntersuchungsgesetzLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. Nr. 522/1982BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

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