§ 14 VERA-V

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß

  1. 1.Ziffer einsAnlage D1;
  2. 2.Ziffer 2Anlage D3b;
  3. 3.Ziffer 3Anlage E3b
Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 31.12.2016 bis 30.06.2024

Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß

  1. 1.Ziffer einsAnlage D1;
  2. 2.Ziffer 2Anlage D3b;
  3. 3.Ziffer 3Anlage E3b
Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

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