§ 10c VERA-V Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder um Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt;Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  2. (2)Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß § 10b unterliegt.Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  3. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  4. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, ist:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  5. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Stand vor dem 14.10.2021

In Kraft vom 31.12.2020 bis 14.10.2021
  1. (1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder um Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt;Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  2. (2)Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß § 10b unterliegt.Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  3. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  4. (2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, ist:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  5. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

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