§ 6a VERA-V

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:Für die Zwecke von Meldungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsPrivate Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
      1. a)Litera adie für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestimmt sind,
      2. b)Litera bderen Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, undderen Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, und
      3. c)Litera cdie
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
    2. 1a.Ziffer eins aneu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;
    3. 2.Ziffer 2Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    4. 3.Ziffer 3Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    5. 4.Ziffer 4Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Ziffer 3,;
    6. 5.Ziffer 5Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 7 KIM-V;Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 7, KIM-V;
    7. 6.Ziffer 6Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
    8. 7.Ziffer 7Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 8 KIM-V;Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 8, KIM-V;
    9. 8.Ziffer 8Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
    10. 9.Ziffer 9Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
    11. 10.Ziffer 10Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
      1. a)Litera abei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
      2. b)Litera bbei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
    12. 11.Ziffer 11Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    13. 12.Ziffer 12Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 4 KIM-V;Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, KIM-V;
    14. 13.Ziffer 13Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;
    15. 14.Ziffer 14Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 KIM-V;Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, KIM-V;
    16. 15.Ziffer 15Zwischenfinanzierung: eine Zwischenfinanzierung gemäß § 3 Z 4 KIM-V.Zwischenfinanzierung: eine Zwischenfinanzierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, KIM-V.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4,Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.Meldestichtage für Meldungen gemäß Absatz eins, sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2023 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:Für die Zwecke von Meldungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsPrivate Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
      1. a)Litera adie für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestimmt sind,
      2. b)Litera bderen Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, undderen Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, und
      3. c)Litera cdie
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
    2. 1a.Ziffer eins aneu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;
    3. 2.Ziffer 2Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    4. 3.Ziffer 3Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    5. 4.Ziffer 4Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Ziffer 3,;
    6. 5.Ziffer 5Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 7 KIM-V;Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 7, KIM-V;
    7. 6.Ziffer 6Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
    8. 7.Ziffer 7Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 8 KIM-V;Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 8, KIM-V;
    9. 8.Ziffer 8Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
    10. 9.Ziffer 9Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
    11. 10.Ziffer 10Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
      1. a)Litera abei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
      2. b)Litera bbei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
    12. 11.Ziffer 11Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    13. 12.Ziffer 12Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 4 KIM-V;Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das Einkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, KIM-V;
    14. 13.Ziffer 13Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;
    15. 14.Ziffer 14Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 KIM-V;Geringfügigkeitsgrenze: die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KIM-V unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, KIM-V;
    16. 15.Ziffer 15Zwischenfinanzierung: eine Zwischenfinanzierung gemäß § 3 Z 4 KIM-V.Zwischenfinanzierung: eine Zwischenfinanzierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, KIM-V.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4,Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.Meldestichtage für Meldungen gemäß Absatz eins, sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

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