§ 6b VERA-V Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen ist;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  2. (2)Absatz 2,Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.Bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Stand vor dem 29.12.2021

In Kraft vom 31.12.2020 bis 29.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAnlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen;
    2. 2.Ziffer 2Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen ist;
    3. 3.Ziffer 3Anlage I2b.
  2. (2)Absatz 2,Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.Bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten