§ 10 BTÜ-V Vorgangsweise bei Verdacht oder Ausbruch von Bluetongue

Bluetongue-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2007 bis 31.12.9999

Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 515/2006, vorzugehen. Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,, vorzugehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2007 bis 31.12.9999

Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 515/2006, vorzugehen. Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,, vorzugehen.

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