§ 10b VERA-V

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofernVerantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist,
    2. 2.Ziffer 2die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 20192023 5 Milliarden Euro überstieg und
    3. 3.Ziffer 3§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.Paragraph 59 a, BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2,Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
  3. (3)Absatz 3,Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf den Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, anzuwenden ist.

Stand vor dem 30.12.2024

In Kraft vom 15.10.2021 bis 30.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofernVerantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist,
    2. 2.Ziffer 2die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 20192023 5 Milliarden Euro überstieg und
    3. 3.Ziffer 3§ 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.Paragraph 59 a, BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2,Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
  3. (3)Absatz 3,Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf den Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, anzuwenden ist.

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