§ 7 BTÜ-V Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers

Bluetongue-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2010 bis 31.12.9999

Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet, Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,

  1. 1.Ziffer einsden behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
  2. 2.Ziffer 2ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
  3. 3.Ziffer 3Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 3),Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (Paragraph 5, Absatz 3,),
  4. 4.Ziffer 4die Aufstellung von Vektorfallen (§ 6 Abs. 1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowiedie Aufstellung von Vektorfallen (Paragraph 6, Absatz eins,) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
  5. 5.Ziffer 5die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzustellenbereitzuhalten, dass eine BlutprobennahmeProbennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.

Stand vor dem 20.01.2010

In Kraft vom 15.07.2007 bis 20.01.2010

Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet, Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,

  1. 1.Ziffer einsden behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
  2. 2.Ziffer 2ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
  3. 3.Ziffer 3Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 3),Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (Paragraph 5, Absatz 3,),
  4. 4.Ziffer 4die Aufstellung von Vektorfallen (§ 6 Abs. 1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowiedie Aufstellung von Vektorfallen (Paragraph 6, Absatz eins,) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
  5. 5.Ziffer 5die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzustellenbereitzuhalten, dass eine BlutprobennahmeProbennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.

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