Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet, Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,
0 Kommentare zu § 7 BTÜ-V