Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den Paragraphen 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.
In Kraft seit 21.01.2010 bis 31.12.9999
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