Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gezüchtet oder gehalten werden. Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gezüchtet oder gehalten werden.
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