Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.Ziffer einsamtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;
5.Ziffer 5Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
6.Ziffer 6OIE: die Weltorganisation für Tiergesundheit („Office Internationale des Epizooties“; jetzt „Organisation Mondiale de la Santé Animale“ bzw. „World Organisation for Animal Health“);
7.Ziffer 7Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Anfang ihrer Verwendung nachweislich frei von Antigen und Antikörpern gegen Bluetongue sind und einmal pro Monat beprobt werden.
8.Ziffer 8Tierhaltungsbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 TGG: alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten;Tierhaltungsbetriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG: alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten;
9.Ziffer 9Vektor(en): Insekten vorwiegend der Gattung „Culicoides“ oder andere blutsaugende Insekten, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
10.Ziffer 10Vektorfallen: Fangvorrichtungen für Insekten der Gattung „Culicoides“.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 21.01.2010 bis 31.12.9999
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