§ 4 BTÜ-V Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan

BTÜ-V - Bluetongue-Überwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß Paragraph 3, sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.

In Kraft seit 21.01.2010 bis 31.12.9999
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