§ 4 BTÜ-V Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan

Bluetongue-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2010 bis 31.12.9999

Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-AntikörperUntersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß Paragraph 3, sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-AntikörperUntersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.

Stand vor dem 20.01.2010

In Kraft vom 15.07.2007 bis 20.01.2010

Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-AntikörperUntersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß Paragraph 3, sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-AntikörperUntersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.

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