§ 8 BTÜ-V Nationales Referenzlabor

Bluetongue-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen serologischen Untersuchungen der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Blutproben durchzuführen, um Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in den Proben feststellen bzw. die Freiheit der Proben vom Bluetongue-Virus bestätigen zu können. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder der OIE vorgesehen sind.Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen serologischen Untersuchungen der gemäß den Paragraphen 4 und 5 genommenen Blutproben durchzuführen, um Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in den Proben feststellen bzw. die Freiheit der Proben vom Bluetongue-Virus bestätigen zu können. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder der OIE vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Blutproben-Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich, zu erfolgen.
  3. (1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den Paragraphen 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.
  4. (2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.

Stand vor dem 20.01.2010

In Kraft vom 15.07.2007 bis 20.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen serologischen Untersuchungen der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Blutproben durchzuführen, um Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in den Proben feststellen bzw. die Freiheit der Proben vom Bluetongue-Virus bestätigen zu können. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder der OIE vorgesehen sind.Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen serologischen Untersuchungen der gemäß den Paragraphen 4 und 5 genommenen Blutproben durchzuführen, um Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in den Proben feststellen bzw. die Freiheit der Proben vom Bluetongue-Virus bestätigen zu können. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder der OIE vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Blutproben-Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich, zu erfolgen.
  3. (1)Absatz eins,Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den §§ 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den Paragraphen 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.
  4. (2)Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Abs. 1 genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.

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