§ 1 ZementV 2007 Geltungsbereich

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen, gelten nur die §§ 2, 5, 6, 7 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 9 bis 11.Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, unterliegen, gelten nur die Paragraphen 2, 5, 6, 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 9 bis 11,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen, gelten nur die §§ 2, 5, 6, 7 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 9 bis 11.Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, unterliegen, gelten nur die Paragraphen 2, 5, 6, 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 9 bis 11,

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