Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsAnlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
a)Litera aTransport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
b)Litera bHerstellung von Rohmehl,
c)Litera cBrennen von Zementklinker (Ofenanlage)
aa)Sub-Litera, a, ain Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
bb)Sub-Litera, b, bin Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
cc)Sub-Litera, c, cin Schachtöfen,
d)Litera dWeiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
e)Litera eLagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
3.Ziffer 3gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
4.Ziffer 4diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
5.Ziffer 5pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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