§ 2 ZementV 2007 Begriffsbestimmungen

ZementV 2007 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsAnlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
    1. a)Litera aTransport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
    2. b)Litera bHerstellung von Rohmehl,
    3. c)Litera cBrennen von Zementklinker (Ofenanlage)
      1. aa)Sub-Litera, a, ain Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
      2. bb)Sub-Litera, b, bin Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cin Schachtöfen,
    4. d)Litera dWeiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
    5. e)Litera eLagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
  2. 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
  3. 3.Ziffer 3gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
  4. 4.Ziffer 4diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
  5. 5.Ziffer 5pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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