Gesamte Rechtsvorschrift ZementV 2007

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

ZementV 2007
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 ZementV 2007 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen, gelten nur die §§ 2, 5, 6, 7 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 9 bis 11.Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, unterliegen, gelten nur die Paragraphen 2, 5, 6, 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 9 bis 11,

§ 2 ZementV 2007 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsAnlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
    1. a)Litera aTransport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
    2. b)Litera bHerstellung von Rohmehl,
    3. c)Litera cBrennen von Zementklinker (Ofenanlage)
      1. aa)Sub-Litera, a, ain Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
      2. bb)Sub-Litera, b, bin Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cin Schachtöfen,
    4. d)Litera dWeiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
    5. e)Litera eLagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
  2. 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
  3. 3.Ziffer 3gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
  4. 4.Ziffer 4diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
  5. 5.Ziffer 5pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.

§ 3 ZementV 2007 Emissionsbegrenzung – Ofenanlage


Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff): Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff):

  1. 1.Ziffer einsstaubförmige Emissionen:
    1. alsalsHalbstundenmittelwert ........................................30 mg/m³ 
    2. alsalsTagesmittelwert ...........................................................20 mg/m³ 
  2. 2.Ziffer 2gasförmige Emissionen als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
    1. a)Litera aSchwefeldioxid (SO2)............................................200 mg/m³ 

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

  1. b)Litera bStickstoffoxide (berechnet als NO2)......................500 mg/m³ 
  2. c)Litera cWird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
  1. 3.Ziffer 3Schwermetalle als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
    1. a)Litera aCadmium, Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ......……………....…...0,05 mg/m³ 
    2. b)Litera bdie Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn................die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn................0,5 mg/m³ 
    3. c)Litera cQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,05 mg/m³ 

Die Emissionsgrenzwerte in Z 3 gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.Die Emissionsgrenzwerte in Ziffer 3, gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.

§ 4 ZementV 2007


Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Ofenanlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Korrekturstoffe überschritten werden, soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie die Verwendung von kontinuierlich registrierenden Messgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können. Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Ofenanlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Korrekturstoffe überschritten werden, soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie die Verwendung von kontinuierlich registrierenden Messgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

§ 5 ZementV 2007 Emissionsbegrenzung – Gefasste Quellen (ausgenommen Ofenanlagen)


  1. (1)Absatz eins,Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß § 2 Z 1 lit. c, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffgehalt) im Abgas nicht überschritten wird.Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffgehalt) im Abgas nicht überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2,Filteranlagen gefasster Staubquellen sind nach den Angaben des Herstellers der Filter zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Über die vorgenommenen Wartungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

§ 6 ZementV 2007 Mahl-, Brech- und Siebanlagen – Förder- und Füllanlagen – Silos – Verkehrswege


  1. (1)Absatz eins,Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten.
  2. (2)Absatz 2,Pulverförmige staubende Materialien wie Zement oder Steinmehl sind in geschlossenen Behältnissen zu lagern. Solche Behältnisse sind mit einer Sicherung gegen Überfüllung (zB Silowächter) auszustatten. Die staubhaltige Verdrängungsluft beim Befüllen dieser Siloanlagen ist vollständig zu erfassen und Entstaubungseinrichtungen oder Einrichtungen, die in ihrer Wirkung vergleichbar sind, zuzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Fallstrecken beim Abwerfen von pulverförmigem staubendem Schüttgut im Freien sind zu minimieren. Die Abwurfhöhe muss sich der wechselnden Höhe der Schüttung anpassen.
  4. (4)Absatz 4,Dem Wind ausgesetzte Bereiche von Förderbändern zur Beförderung feinkörniger Materialien sind einzuhausen.
  5. (5)Absatz 5,Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

§ 7 ZementV 2007 Emissionsmessungen


  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 3 angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,Einzelmessungen des Gehaltes an den im Paragraph 3, Ziffer 3, angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
    3. 3.Ziffer 3Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
      1. a)Litera aallen Arten von Mahlanlagen und
      2. b)Litera bjenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
      entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,
    4. 4.Ziffer 4eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Abs. 1 Z 4 sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3gesetzlich autorisierte Stellen,
    4. 4.Ziffer 4Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse;
    sofern validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

§ 8 ZementV 2007 Messbericht


  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 7 einschließlich der einmaligen Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins sind in einem Messbericht gemäß der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007, festzuhalten, welcher jedenfallsDie Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 7, einschließlich der einmaligen Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins sind in einem Messbericht gemäß der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten, welcher jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsbei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes und die gemäß § 4 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,bei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes und die gemäß Paragraph 4, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,
    2. 2.Ziffer 2bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Korrekturstoffen) undbei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Korrekturstoffen) und
    3. 3.Ziffer 3bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Wartungszustand der Tuchfilter)bei Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Wartungszustand der Tuchfilter)zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 7 Abs. 1 durchgeführten Messungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 7, Absatz eins, durchgeführten Messungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (Einzelmessungen) zu enthalten.

§ 9 ZementV 2007 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, die der Z 3.1 der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, die der Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.

§ 10 ZementV 2007 In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 11 ZementV 2007 Außer-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf Betriebsanlagen gemäß § 9 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, bis spätestens zu den im § 9 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 9, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,, bis spätestens zu den im Paragraph 9, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

§ 12 ZementV 2007 Geschlechtsneutrale Bezeichnung


Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Anlage

Anl. 1 ZementV 2007 Emissionsmessungen


1 Kontinuierliche Messungen
  1. a)Litera aDie Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. b)Litera bRegistrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.Registrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 7, Absatz 2, angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c)Litera cJährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis vorzunehmen.Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 7, Absatz 2, angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. d)Litera dDer Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. aa)Sub-Litera, a, aein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bmehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
    3. cc)Sub-Litera, c, cein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
2 Einzelmessungen
  1. a)Litera aDie Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
  2. b)Litera bBei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß § 3 Z 3 als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.
  3. c)Litera cBei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Messwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Messwert muss jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
  4. d)Litera dDie Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.Die Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
  5. e)Litera eDer Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Messwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Messverfahrens den Grenzwert überschreitet.
3 Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

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