§ 9 ZementV 2007 Übergangsbestimmungen

ZementV 2007 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, die der Z 3.1 der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, die der Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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