Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß § 2 Z 1 lit. c, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffgehalt) im Abgas nicht überschritten wird.Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffgehalt) im Abgas nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2,Filteranlagen gefasster Staubquellen sind nach den Angaben des Herstellers der Filter zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Über die vorgenommenen Wartungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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