§ 6 ZementV 2007 Mahl-, Brech- und Siebanlagen – Förder- und Füllanlagen – Silos – Verkehrswege

ZementV 2007 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten.
  2. (2)Absatz 2,Pulverförmige staubende Materialien wie Zement oder Steinmehl sind in geschlossenen Behältnissen zu lagern. Solche Behältnisse sind mit einer Sicherung gegen Überfüllung (zB Silowächter) auszustatten. Die staubhaltige Verdrängungsluft beim Befüllen dieser Siloanlagen ist vollständig zu erfassen und Entstaubungseinrichtungen oder Einrichtungen, die in ihrer Wirkung vergleichbar sind, zuzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Fallstrecken beim Abwerfen von pulverförmigem staubendem Schüttgut im Freien sind zu minimieren. Die Abwurfhöhe muss sich der wechselnden Höhe der Schüttung anpassen.
  4. (4)Absatz 4,Dem Wind ausgesetzte Bereiche von Förderbändern zur Beförderung feinkörniger Materialien sind einzuhausen.
  5. (5)Absatz 5,Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 ZementV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 ZementV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 ZementV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 ZementV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 ZementV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 ZementV 2007
§ 7 ZementV 2007