§ 1 ZementV 2007 Geltungsbereich

ZementV 2007 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen, gelten nur die §§ 2, 5, 6, 7 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 9 bis 11.Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, unterliegen, gelten nur die Paragraphen 2, 5, 6, 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 9 bis 11,
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 ZementV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ZementV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 ZementV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 ZementV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 ZementV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 ZementV 2007