Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2,Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen, gelten nur die §§ 2, 5, 6, 7 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 9 bis 11.Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, unterliegen, gelten nur die Paragraphen 2, 5, 6, 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 9 bis 11,
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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