§ 3 ZementV 2007 Emissionsbegrenzung – Ofenanlage

ZementV 2007 - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff): Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff):

  1. 1.Ziffer einsstaubförmige Emissionen:
    1. alsalsHalbstundenmittelwert ........................................30 mg/m³ 
    2. alsalsTagesmittelwert ...........................................................20 mg/m³ 
  2. 2.Ziffer 2gasförmige Emissionen als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
    1. a)Litera aSchwefeldioxid (SO2)............................................200 mg/m³ 

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

  1. b)Litera bStickstoffoxide (berechnet als NO2)......................500 mg/m³ 
  2. c)Litera cWird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
  1. 3.Ziffer 3Schwermetalle als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
    1. a)Litera aCadmium, Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ......……………....…...0,05 mg/m³ 
    2. b)Litera bdie Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn................die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn................0,5 mg/m³ 
    3. c)Litera cQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,05 mg/m³ 

Die Emissionsgrenzwerte in Z 3 gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.Die Emissionsgrenzwerte in Ziffer 3, gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.

In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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